Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet gegenüber Verbrauchern mit der unzutreffenden Aussage zu werben, bei der Beklagten handele es sich mit über 100.000 Kunden um den „größten nicht-börsennotierten oder in öffentlicher Hand befindlichen Telekom-Anbieter in Deutschland“, wie geschehen gemäß Anlage K 2, Seite 2.