Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, der Verbraucher hätte der Beklagten einen Auftrag zum Zwecke eines Providerwechsels erteilt, wie geschehen im Schreiben der Beklagten vom 29.08.2024 (Anlage K 1), wenn der Verbraucher einen solchen Auftrag weder selbst noch durch Dritte erteilt hat.