Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen der Allianz BasisRente Invest alpha-Balance zu berufen:
[Soweit auf die Klausel „Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 2 Abs. 1 a Satz 1) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 EUR Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tod garantieren können.“ verwiesen wird:]
Ergibt sich bei Beginn der Rente zur Altersvorsorge mit den dann für vergleichbare Neuabschlüsse bei der Allianz geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) ein höherer Rentenfaktor, wenden wir diesen bei der Berechnung der Rente zur Altersvorsorge an.