Die Stadtwerke Olbernhau haben nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Sachsen das Preisblatt, mit dem das Entgelt für die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem im Internet veröffentlicht war, auf den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG angemessenen Betrag geändert. Außergerichtlich haben die Stadtwerke Olbernhau keine Unterlassungserklärung abgegeben. Deswegen hat die Verbraucherzentrale Sachsen beim OLG Dresden Unterlassungsklage erhoben. Im Verhandlungstermin vor dem OLG Dresden haben die Stadtwerke Olbernhau eine Unterlassungserklärung abgegeben und den Aufwendungsersatz gezahlt. Der Rechtsstreit wurde von beiden Parteien für erledigt erklärt.