Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher wegen eines mit der Beklagten angeblich geschlossenen Mobilfunkvertrags nach Bereitstellung der dem Verbraucher zugewiesenen Nummer zur Zahlung aufzufordern, wenn der Verbraucher eine solche Bestellung nicht getätigt hat, wie geschehen in den angeblichen Vertragsverhältnissen mit dem Verbraucher […] (Anlage K 2), gemäß Zahlungsaufforderungen der Beklagten nach Anlage K 6 und/oder Anlage K 7.