Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Befahrung und Nutzung von Parkflächen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
- Für die Halterermittlung wird eine Gebühr in Höhe von 6 EUR berechnet.
- Bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen wird aufgrund der erschwerten Identitätsermittlung und Beitreibbarkeit der verwirkten Vertragsstrafe ein zusätzlich anfallender Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt, allerdings nur bis zu einer Höhe von maximal 30 EUR.
- Die Benutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers.
- Schadensersatzansprüche des Nutzers aus der Verletzung von Vertragspflichten oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber ParkDepot als auch gegenüber deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ParkDepot oder ihr zurechenbare Personen verursacht wurde.