Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz/Urteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in einer Werbung den Transparenzvorgaben aus dem HWG nicht hinreichend nachkommt, indem die Pflichtangaben, etwa die Empfehlung, zu Risiken und Nebenwirkungen den Arzt oder Apotheker zu befragen, zu undeutlich angegeben werden.
Das Landgericht München I (Az. 3 HK O 15431/23) hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.