Die Verbraucherzentrale beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet die Reservierung von Tischen in einem Festzelt der Beklagten anzubieten, wobei der Verbraucher im Zuge der Reservierung eine „Mindestabnahme je Reservierungsbereich und Reservierungszeit“ in Gestalt von „Verzehrgutscheinen“ leisten muss, wenn dem Verbraucher über den Kaufpreis für die „Verzehrgutscheine“ hinaus eine „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 15,00 € berechnet wird, wie konkret geschehen im Bestellverlauf gem. Screenshots nach Anlage K 2 (rote Umrahmung zur Verdeutlichung durch die Klägerin).
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, zu Lasten von Verbrauchern, die im Internet einen Vertrag über die Reservierung von Tischen in einem Festzelt der Beklagten schließen, wobei der Verbraucher im Zuge der Reservierung eine „Mindestabnahme je Reservierungsbereich und Reservierungszeit“ in Gestalt von „Verzehrgutscheinen“ leisten muss, für den Fall, dass der Verbraucher die gekauften „Verzehrgutscheine“ während des laufenden Festes nicht einlöst, sowohl eine Rückgabe und Erstattung als auch eine Verrechnung der „Verzehrgutscheine“ für das Folgejahr auszuschließen, wie aus Anlage K 3, Seite 6, dortige Ziffer 9., ersichtlich (rote Umrahmung zur Verdeutlichung durch die Klägerin).