- Der vzbv führt die Klage gegen ExtraEnergie als Musterfeststellungsklage weiter.
- Der vzbv bezieht weitere Preisanpassungen von ExtraEnergie in die Klage ein.
- Angemeldete Verbraucher:innen müssen nichts unternehmen.
Der vzbv führt die Klage gegen ExtraEnergie als Musterfeststellungsklage und nicht mehr als Abhilfeklage weiter. Der vzbv will so sicherstellen, dass Ansprüche von Verbraucher:innen nicht verjähren. Das noch relativ neue Gesetz zur Abhilfeklage hemmt die Verjährung von Ansprüchen erst ab dem 13. Oktober 2023, dem Inkrafttreten der Regelung. Frühere Verbraucheransprüche könnten verjähren, bevor die Klage beispielsweise durch ein rechtskräftiges Urteil beendet wird.
Die Verjährungsregelung zur Abhilfeklage war schon 2023 bekannt. Der vzbv verknüpfte daher seine Abhilfeklage mit Elementen einer Musterfeststellungsklage. Bei einer Musterfeststellungsklage wird die Verjährung auch für mögliche Ansprüche vor dem 13. Oktober 2023 für in das Klageregister eingetragene Betroffene gehemmt.
Nach einer aktuellen rechtlichen Einschätzung des vzbv ist aber nicht garantiert, dass die Kombination aus Abhilfe- und Musterfeststellungsklage bis zum Ende des Verfahrens hält. Dies könnte etwa dann geschehen, wenn über die Musterfeststellungsklage bereits entschieden ist, die Abhilfeklage aber noch weiterläuft. In diesem Fall könnten Verbraucheransprüche verjähren. Der vzbv will diese Unsicherheit vermeiden und führt die Klage deshalb ausschließlich als Musterfeststellungsklage weiter.
Weitere Anträge stärken Wirkung der Klage
Der vzbv macht die Klage für Betroffene attraktiver, indem er weitere Preisanpassungen von ExtraEnergie angreift. Betroffene berichteten, dass das Unternehmen weitere Preiserhöhungen zum 1. November und 1. Dezember 2022 ausgesprochen hat. Nach Ansicht des vzbv waren diese ebenfalls rechtswidrig.
Außerdem verschickte ExtraEnergie Anfang 2023 Schreiben zu Preissenkungen, oft nur um einen Cent je Kilowattstunde. Auch sie sind nach Ansicht des Verbandes unwirksam. Die gesenkten Preise lagen immer noch sehr deutlich über denen, die vor dem 1. September 2022 gelten sollten. Der vzbv fürchtet, dass sich das Unternehmen auf die gesenkten Preise beruft, sobald ein Gericht die vorherigen Preiserhöhungen für unwirksam erklärt. Der vzbv hält es daher für sinnvoll, auch diese Preissenkungen anzugreifen. Er will den Betroffenen möglichst Preise auf dem Stand vor dem 1. September 2022 sichern.
Was bedeutet die Änderung für Verbraucher:innen?
Die Sammelklage läuft weiter. Wer sich als Betroffene:r bereits in das Klageregister eingetragen hat, bleibt eingetragen. Der vzbv setzt sich weiterhin dafür ein, dass betroffene Verbraucher:innen Rückzahlungen erhalten. Für sie geht es um viel Geld, häufig um Tausende Euro.
Wenn es am Ende einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage keine Regelung zu einer Rückzahlung von Geldern geben sollte, müssen Verbraucher:innen möglicherweise jedoch selbst aktiv werden. Sie müssen dann selbst vor Gericht gehen, um das Geld zurückzubekommen.
Bei vergangenen Musterfeststellungsklagen konnte der vzbv es in aller Regel vermeiden, dass Verbraucher:innen noch einmal selbst klagen müssen. Entweder wurden entsprechende Einigungen erzielt oder die Unternehmen haben aufgrund des Urteils Zahlungen von sich aus erstattet.
Die Erweiterung der Klage auf weitere Preisanpassungen ist ein wichtiger Baustein um die Rückzahlungsansprüche der Betroffenen für einen möglichst langen Zeitraum abzusichern. Ohne sie bestünde die Gefahr, dass das Unternehmen Erstattungen zum Beispiel nur für den Zeitraum von September bis Oktober 2022 vornimmt, weil es sich auf eine Neufestsetzung der Preise zum 1. November 2022 beruft. Die Möglichkeit solcher Einwände möchte der vzbv durch die Erweiterung der Anträge aus dem Weg räumen. Die geänderten Anträge gelten für angemeldete Betroffene automatisch.
Wer sich noch nicht für die Sammelklage angemeldet hat, kann das weiterhin kostenlos tun und dafür den Klage-Check nutzen. Der vzbv informiert Verbraucher:innen über einen auf seiner Webseite bestellbaren News-Alert zum Verfahren direkt über dessen Verlauf.