Unterlassungsklage gegen Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH

Der Anbieter behält sich das Recht vor, einseitig die verwendete Übertragungstechnologie festzulegen und zu ändern. Außerdem sehen die Klauseln vor, dass Verbraucher:innen die Netzinfrastruktur nicht durch eine "übermäßige Inanspruchnahme" belasten dürften und dass dem Anbieter entgegen von § 59 Abs.3 TKG nach Vertragsende ein voller Vergütungsanspruch zusteht.

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ: Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen: I-13 UKl 2/26
Zuständiges Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Tätige Organisation: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Geht vor gegen:

Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH
Am Kuhm 31
46325 Borken
Deutschland

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
No
Registrierungspflicht:
No
Datum der rechtlichen Schritte:
Standdatum:

Verfahrensende: offen