Klage gegen Bond Street Partners Ltd.

Irreführende Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels. Behauptung einer angeblich drastischen Gewichtsreduzierung innerhalb bestimmter Zeit bei der Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels. Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels ohne Angabe gesetzlich vorgeschriebener Pflichtinformationen / Versäumnisurteil ergangen

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ:
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen:
14 O 1/24 KfH
Zuständiges Gericht:
LG Karlsruhe
Tätige Organisation:
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:

Bond Street Partners Ltd.
Bridge Street 61
Kington / Herefordshire
HR5 3DJ
Vereinigtes Königreich

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Ja
Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
Nein
Datum der Einreichung:
Datum der Zustellung an die Gegenpartei:
Datum der Beendigung des Verfahrens:
Standdatum:

Das beantragt die Verbraucherzentrale

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Nahrungsergänzungsmittels mit Angaben über eine mögliche Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wenn diese Gewichtsabnahme nicht realistisch ist und die Bewerbung der Gewichtsabnahme darüber hinaus das Leben und die Gesundheit des Verbrauchers gefährdet, gegenüber dem mit der Gewichtsabnahme geworben wird, wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 4, Seiten 1 bis 5, ersichtlich.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet vorverpackte Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne dass Name und Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der EU niedergelassen ist, des Importeurs, der das Lebensmittel in die Union einführt, vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig angegeben werden, bereitgestellt werden, wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 4, Seiten 6 ff., ersichtlich. 
  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet vorverpackte Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne dass im Falle des Angebots eines vorverpackten Lebensmittels im Internet eine Nährwertdeklaration vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar ist und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheint oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig angegeben werden, bereitgestellt werden, wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 4, Seiten 6 ff., ersichtlich.
  4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln anzubieten und/oder anbieten zu lassen, 
    • wenn der Verbraucher die Bestellung über eine Schaltfläche ab schließen soll, die mit den Worten „JETZT BESTELLEN“ beschriftet ist, und/oder 
    • ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über den Gesamtpreis, über die wesentlichen Eigenschaften des Lebensmittels sowie über Zusatzkosten, z.B. Fracht kosten, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zu informieren und/oder 
    • informieren zu lassen, wenn dies jeweils geschieht, wie aus Anlage K 4, Seiten 8 f., ersichtlich. 
  5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln an Verbraucher mit Kundenbewertungen zu werben und/oder werben zu lassen, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie die Beklagte sicherstellt und/oder sicherstellen lässt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich erworben haben, wenn dies geschieht, wie aus Anlage K 5 ersichtlich.

Das Unternehmen hat während des Verfahrens seine Firmierung geändert. Ursprünglich in Anspruch genommen wurde die Medmexx AG, welche später in Altana Ltd. umbenannt wurde und nun Bond Street Partners Ltd heißt. 

Gegen das Unternehmen hat das Landgericht Karlsruhe antragsgemäß Versäumnisurteil (Az. 14 O 1/24 KfH) erlassen. Die öffentliche Zustellung des Urteils wurde im Februar 2025 veranlasst, da der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten unbekannt ist. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.