Klage gegen Aldi SE & Co KG wegen intransparenter Preisangaben

Die Klägerin wendet sich gegen die irreführende (hervorgehobene) Angabe eines lediglich beispielhaften Gesamtpreises auf einem Preisschild in Bezug auf Waren, die von der Beklagten in unterschiedlich großen Verpackungseinheiten zum Verkauf angeboten werden. / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ: Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen: 2 U 98/24
Zuständiges Gericht: OLG Stuttgart
Tätige Organisation: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:

Aldi SE & Co.KG (Aichtal)
Riedstr. 8-12
72631 Aichtal
Deutschland

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
Yes
Registrierungspflicht:
No
Datum der rechtlichen Schritte:
Datum der Zustellung an die Gegenpartei:
Datum der Beendigung des Verfahrens:
Standdatum:

Aldi gibt an Regalen für Produkte, die in unterschiedlicher Verpackungsgröße abgegeben werden, Beispielspreise. Der Beispielspreis ist blickfangmäßig hervorgehoben. Der Grundpreis wiederum ist in deutlich geringerer Größe angegeben. Der Gesamtpreis ebenso wie der Grundpreis ist auf der Rückseite der einzelnen Verpackungen angegeben. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist der blickfangmäßig hervorgehobene Beispielspreis am Regal geeignet die angesprochenen Verbraucher:innen irrezuführen.

Wir haben gegen das abweisende Urteil des LG Stuttgart (37 O 3/24 KfH) Berufung beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 98/24) eingelegt. Das Oberlandesgericht hat Aldi in der Berufungsinstanz zur Unterlassung verurteilt.