Klage gegen Kreissparkasse Waiblingen
Werbung für Verbraucherdarlehen ohne repräsentatives Beispiel / Erledigung des Rechtsstreits durch Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie eines Anerkenntnisses, Urteil ergangen
Allgemeine Verfahrensdaten
Kreissparkasse Waiblingen Anstalt des öffentlichen Rechts
Alter Postplatz 8
71332 Waiblingen
Deutschland
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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags wirbt, ohne das repräsentative Beispiel nach § 17 Abs. 4 PAngV anzugeben, bzw. in der Werbung für eine „Soforthilfe“ mit einer „schnellen und unbürokratische Hochwasserhilfe“ zu werben, wenn sich dieses Darlehen im Wesentlichen nicht von herkömmlichen Darlehensverträgen unterscheidet.
Die Gegenseite hat eine Unterlassungserklärung sowie ein Anerkenntnis abgegeben, weshalb die Klage teilweise für erledigt erklärt wurde. Hinsichtlich des verbleibenden Teils wurde ein Urteil erlassen, welches den Anbieter zur Unterlassung verurteilt (Az. 37 O 58/24 KfH).