Werbung für ästhetische Chirurgie mit Vorher-Nachher-Bildern
Die Beklagte betreibt eine Praxis für chirurgische Leistungen, die der Schönheitschirurgie zuzuordnen sind.
Die Klägerin wendet sich in diesem Verfahren dagegen, dass die Beklagte in unzulässiger Weise mit Vorher-Nachher-Bildern wirbt.