Klage gegen Otto

Werbung mit Preisreduzierung gegenüber einer „UVP“

Allgemeine Verfahrensdaten

Verfahrens-Typ: Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen: 406 HKO 115/25
Zuständiges Gericht: Landgericht Hamburg
Tätige Organisation: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen:

Otto GmbH & Co. KGaAb
Werner-Otto-Straße 1-7
22179 Hamburg
Deutschland

Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
No
Registrierungspflicht:
No
Datum der rechtlichen Schritte:
Standdatum:

Das beantragt die Verbraucherzentrale:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber für den Kauf von Haushaltsgeräten unter Angabe eines Kaufpreises („Preisangabe“) bei Voranstellung einer prozentualen Ermäßigung („-44%“) sowie eines gestrichenen Preises bei gleichzeitiger Bezugnahme auf eine „UVP“ zu werben: 

wenn sich die prozentuale Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der Beklagten für dieses Produkt aus den letzten 30 Tagen vor der Preisangabe bezieht, und wenn der Hersteller mit seinem eigens verlangten Kaufpreis für dieses Produkt die von der Beklagten angegebene UVP selbst unterschreitet, wie geschehen in Bezug auf das Kaufangebot zur Samsung Waschmaschine mit dem Modellcode WW90FG3M05AW (Modelname: „WW3000FM“) gemäß Anlage K 2, Seite 2, i.V.m. Anlage K 3, Seite 3.