Klage gegen Otto
Werbung mit Preisreduzierung gegenüber einer „UVP“ / Anerkenntnisurteil ergangen
Allgemeine Verfahrensdaten
Otto GmbH & Co. KGaAb
Werner-Otto-Straße 1-7
22179 Hamburg
Deutschland
Das beantragt die Verbraucherzentrale
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber für den Kauf von Haushaltsgeräten unter Angabe eines Kaufpreises („Preisangabe“) bei Voranstellung einer prozentualen Ermäßigung („-44%“) sowie eines gestrichenen Preises bei gleichzeitiger Bezugnahme auf eine „UVP“ zu werben:

wenn sich die prozentuale Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der Beklagten für dieses Produkt aus den letzten 30 Tagen vor der Preisangabe bezieht, und wenn der Hersteller mit seinem eigens verlangten Kaufpreis für dieses Produkt die von der Beklagten angegebene UVP selbst unterschreitet, wie geschehen in Bezug auf das Kaufangebot zur Samsung Waschmaschine mit dem Modellcode WW90FG3M05AW (Modelname: „WW3000FM“) gemäß Anlage K 2, Seite 2, i.V.m. Anlage K 3, Seite 3.
Die Beklagte hat die Klage mit dem folgenden Tenor anerkannt
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber für den Kauf von Haushaltsgroßgeräten unter Angabe eines Kaufpreises bei gleichzeitiger Bezugnahme auf eine UVP zu werben, wie geschehen in Bezug auf das Kaufangebot zur Samsung Waschmaschine mit dem Modellcode WW90FG3M05AW (Modellname: „WW3000FM“) gemäß Anlage K2 Seite 2, wenn die UVP durch den Hersteller zur gleichen Zeit dauerhaft (d.h. für mindestens die letzten 2 Monate) und signifikant (d.h. um mindestens 55%) unterschritten wird.