Grundpreis- und Gewichtsangabe beim Verkauf von Schokolade
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Schokoladetafeln unter Angabe eines Gewichtes und Grundpreises anbietet, wenn die angebotene Schokolade tatsächlich ein geringeres Gewicht aufweist.
Weiterhin wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte einen Grundpreis angibt, wenn dieser nicht mit dem errechneten Grundpreis übereinstimmt.