Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher mit „Zinsen auf dein Cash, unbegrenzt.“ in einer bestimmten Höhe („3%“) zu werben, ohne gleichzeitig deutlich darauf hinzuweisen, dass der Zinssatz in der genannten Höhe nicht dauerhaft gewährt wird, sondern abhängig ist von der Höhe einer von der EZB vorgegebenen Zinssatzes, wie insgesamt geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 1.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher zu behaupten, dessen verfügbares Geldguthaben werde auf Partnerbanken verteilt und pro Konto und Kunde mit jeweils bis zu 100.000,00 € geschützt (Anlage K 3, Seite 1), wenn die Beklagte tatsächlich das Geldguthaben des Verbrauchers nur in Höhe eines zuvor mit der Partnerbank vereinbarten Guthabens auf ein Treuhandkonto einzahlt und im Übrigen in Liquiditätsfonds ohne Einlagensicherungssystem investiert, wie insgesamt geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 3.