Unterlassungsklage gegen Deutsche Glasfaser Holding GmbH
Der Anbieter behält sich das Recht vor, einseitig die verwendete Übertragungstechnologie festzulegen und zu ändern. Außerdem sehen die Klauseln vor, dass Verbraucher:innen die Netzinfrastruktur nicht durch eine "übermäßige Inanspruchnahme" belasten dürften und dass dem Anbieter entgegen von § 59 Abs.3 TKG nach Vertragsende ein voller Vergütungsanspruch zusteht.
Allgemeine Verfahrensdaten
- Verfahrens-Typ:
- Unterlassungsklage
- Gerichts-Aktenzeichen:
- I-13 UKl 2/26
- Zuständiges Gericht:
- Oberlandesgericht Hamm
- Tätige Organisation:
- Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
- Geht vor gegen:
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Deutsche Glasfaser Holding GmbH
Am Kuhm 31
46325 Borken
Deutschland - Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden:
-
Nein
- Müssen Interessierte sich anmelden, um von einem möglichen Ausgang des Verfahrens zu profitieren?:
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Nein
- Datum der Einreichung:
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- Standdatum:
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Verfahrensende: offen