Der Lagerraum-Anbieter Shurgard hat von Kunden:innen, die mit der Miete im Rückstand waren, hohe Mahngebühren verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Shurgard daraufhin erfolgreich wegen überhöhter Mahnkosten abgemahnt. Shurgard darf keine Mahngebühren in Höhe von 20 oder 50 Euro verlangen. Das Unternehmen hat sich verpflichtet entsprechende AGB-Klauseln ab 1. Mai 2024 nicht mehr zu verwenden und angekündigt, die Beträge zurückzuzahlen. Es hat außerdem zugesagt, seine Kunden:innen darüber zu informieren, dass die Klauseln unwirksam sind und sie die gezahlten Beträge zurückfordern können.
Haben Sie eine überhöhte Mahngebühr an Shurgard gezahlt?
Um eine Erstattung zu erhalten sollten Sie Shurgard auffordern, die Mahngebühr zurückzuzahlen. Nutzen Sie dazu gerne den Musterbrief der Verbraucherzentrale.