Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt gegen Volkswagen
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Die vom vzbv am 1. November 2018 eingereichte Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG ist nach der außergerichtlichen Rahmenvereinbarung zwischen vzbv und VW am 30. April zurückgenommen worden. Mehr als 240.000 Verbraucherinnen und Verbraucher haben eine Entschädigungszahlung von insgesamt mehr als 750 Mio. Euro von VW erhalten. Noch nie zuvor konnten so viele Verbraucherinnen und Verbraucher auf einen Schlag von einem Verfahren profitieren.
Das Verfahren ist beendet. Die An- und Abmeldefristen zum Klageregister sowie die Fristen für die Teilnahme an dem Vergleich sind bereits abgelaufen.
Ablauf des Verfahrens
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Fragen & Antworten (FAQ)
Was muss ich machen, um das Vergleichsangebot von VW zu bekommen?
Die zwischen VW und vzbv getroffene Vereinbarung sah vor, dass nur bis Ende April 2020 Einzelvergleiche mit Verbrauchern geschlossen werden konnten. Ob VW zum jetzigen Zeitpunkt bereit ist anderweitige individuelle Vergleich zu schließen, können wir leider nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich daher direkt an VW und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Was kann ich machen, wenn ich mich nicht im Register eingetragen habe. Habe ich trotzdem noch Ansprüche?
Der zwischen VW und dem vzbv geschlossene außergerichtliche Vergleich sieht vor, dass nur die Verbraucher, die sich in das Klageregister der Musterfeststellungklage eingetragen haben und anspruchsberechtigt sind, ein Angebot für eine Einmalzahlung als Entschädigung für den entstandenen Schaden erhalten.
Ob für Verbraucher, die sich nicht in das Klageregister eingetragen haben, noch die Möglichkeit besteht, etwaige Ansprüche durchzusetzen, muss im Einzelfall geprüft werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen Rechtsanwalt, der mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal Erfahrungen hat.
Wie lange habe ich Zeit, um individuell gegen Volkswagen vorzugehen?
Die Erhebung der Musterfeststellungsklage soll die Verjährung für diejenigen Verbraucher hemmen, deren Ansprüche wirksam angemeldet und im Klageregister eingetragen wurden. Nach § 204 Abs. 2 BGB ist die Verjährung noch für sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens gehemmt.
In diesem Fall ist die Verjährung bis zum 30.10.2020 gehemmt. Sollten Sie einen Anspruch gegen VW geltend machen wollen, sollten Sie das zur Sicherheit bis zu diesem Zeitpunkt erledigten.
Wie erreiche ich die Ombudsstelle?
Die Ombudsstelle konnte bis zum 31. August 2020 angerufen werden. Nach diesem Zeitpunkt nimmt sie keine neuen Fälle mehr an, sondern arbeitet nur noch bereits laufende Verfahren ab.
Wenn Sie sich also bislang nicht an die Ombudsstelle gewendet haben, bleibt nur noch die Möglichkeit, Ihre Ansprüche individuell gegenüber VW geltend zu machen. Sie sollten sich dafür anwaltlich beraten lassen.
Um die Ombudsstelle in laufenden Fällen zu erreichen, wenden Sie sich bitte an das von Volkswagen eingerichtete Call-Center (05361 379 05 06).